Der Fall: Hohe Abfindung zusätzlich zum Arbeitslosengeld
Das Abfindungsprogramm: Ein Automobilunternehmen bot im Jahr 2023 Mitarbeitern, die ein Mindestalter und eine Mindestbetriebszugehörigkeit erreicht hatten, den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an. Als Abfindung sollten die Mitarbeiter bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente ein sogenanntes Überbrückungsgeld erhalten. Für die Dauer eines möglichen Bezugs von Arbeitslosengeld sollte dieses jedoch auf das Überbrückungsgeld angerechnet werden.
Ein Fehler in der Umsetzung: Auf die Anrechnung des Arbeitslosengelds hatte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zwar im Beratungsgespräch vor Abschluss des Aufhebungsvertrags hingewiesen. Eine vom Arbeitgeber ausgehändigte Vorabinformation sowie der im Juni 2023 unterzeichnete Aufhebungsvertrag wiesen jedoch ein ungekürztes Überbrückungsgeld von über 4.000 € pro Monat bis September 2031 aus.
So kam es zur Klage: Nachdem das Arbeitsverhältnis Ende September 2023 vereinbarungsgemäß geendet hatte, teilte eine Personalmitarbeiterin des Arbeitgebers dem Mitarbeiter Ende Oktober mit, dass der Aufhebungsvertrag einen Fehler enthalte. Für ein Jahr betrage sein Überbrückungsgeld aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengelds nur rund 1.000 € monatlich. Den korrigierten Aufhebungsvertrag unterzeichnete der Mitarbeiter jedoch nicht. Vielmehr verlangte er den ursprünglich zugesagten Betrag, nachdem der Arbeitgeber ihm nur noch den reduzierten Betrag überwies.
Die Arbeitgeber verweigerte jede Nachzahlung: Der Mitarbeiter habe aufgrund des Beratungsgesprächs von der Anrechnung des Arbeitslosengelds gewusst. Beide Seiten hätten daher einen Aufhebungsvertrag mit „korrekt“ berechnetem Überbrückungsgeld unterzeichnen wollen. Durch das Telefonat der Personalmitarbeiterin und die anschließend übersandte korrigierte Fassung habe er als Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag angefochten. Dabei habe er deutlich gemacht, dass er sich nicht vom Aufhebungsvertrag insgesamt lösen wolle, sondern nur von der Verpflichtung, für die fraglichen Monate das ungekürzte Überbrückungsgeld zahlen zu müssen.