Recht auf Auskunft: Müssen Sie Dokumente herausgeben?

Immer häufiger verlangen Arbeitnehmer mit der Auskunft über die von ihnen erhobenen Daten auch die Herausgabe von Dokumentenkopien. Doch so weit geht das Auskunftsrecht in der Regel nicht (Bundesarbeitsgericht (BAG, 16.4.2026, 8 AZR 169/25).

Hildegard Gemünden

04.08.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Compliance-Untersuchung wegen fragwürdigen Führungsstils

Einer leitenden Angestellten war von drei Mitarbeitern ein einschüchternder und respektloser Führungsstil vorgeworfen worden. Der Arbeitgeber veranlasste deshalb eine interne Compliance-Untersuchung durch eine externe Anwaltskanzlei. Der Abschlussbericht bestätigte die Vorwürfe offenbar. Weil die Mitarbeiterin sich aber inzwischen in Elternzeit befand, beantragte der Arbeitgeber beim Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.



Die Mitarbeiterin bezweifelte die Objektivität der Untersuchung und verlangte eine vollständige Kopie des Abschlussberichts als Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Arbeitgeber verweigerte die Herausgabe wegen der Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens und weil er den beteiligten Hinweisgebern und Zeugen Anonymität zugesichert habe. Die Mitarbeiterin klagte deshalb auf Herausgabe des Berichts, hilfsweise auf Einsicht in den Bericht als Teil der Personalakte.

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