Manchmal muss es schnell gehen, wenn Sie eine konkrete Information benötigen. Deshalb finden Sie in der folgenden Übersicht nochmals alle wichtigen Informationen zur Beschäftigung von Rentenbeziehern in Kürze.
Übersicht: Die wichtigsten Punkte
| Thema | Das gilt aktuell | Achtung |
|---|---|---|
| Informationen an Rentenversicherungsträger | Beantragt ein Mitarbeiter eine Altersrente, benötigt der Rentenversicherungsträger von Ihnen eine gesonderte Meldung mit dem Abgabegrund „57“. | Sie bescheinigen das dem Mitarbeiter gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten Monate bis frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn. Entgelt, das Sie schon einmal gemeldet haben, melden Sie nicht mehr. |
| Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner | Bezieher von Altersrenten brauchen seit dem 1.1.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten. Ihr Unternehmen kann diese Personen also unbegrenzt beschäftigen, ohne dass es zu Rentenkürzungen kommt. Das gilt unabhängig davon, ob der betreffende Beschäftigte das Alter für seine Regelaltersrente bereits erreicht hat oder nicht. | Das gilt nur für Mitarbeiter, die eine Altersrente erhalten. Bei allen anderen Renten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. |
| Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner | Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. | Bei voller Erwerbsminderung muss Ihr Unternehmen auf den Umfang der Arbeitszeit achten. Nur Personen, die maximal 3 Stunden pro Tag arbeiten können, können eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Bei teilweiser Erwerbsminderung: Die Rente ist nur möglich, wenn nur noch weniger als 6 Stunden täglich gearbeitet werden kann. |
| Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Hinterbliebenenrenten | Es gilt ein Freibetrag für die Einkommensanrechnung. Er beträgt für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts. Hat der Mitarbeiter Kinder, steigt der Freibetrag für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6-fache. | Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 % des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet. Welcher Freibetrag gilt (Ost oder West), richtet sich nach dem Wohnort des Mitarbeiters. |
| Sozialversicherung grundsätzlich | In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der RV und ALV sind alle Rentner, die eine Tätigkeit über einen Minijob hinaus ausüben, als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Nach Erreichen der Regelaltersrente sind Rentner in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zwar versicherungsfrei, Ihr Unternehmen muss aber die Arbeitgeberbeiträge zahlen. | Die Nur-Beitragsanteile Ihres Unternehmens führen nicht zu einer individuellen Zurechnung für den beschäftigten Arbeitnehmer. Die korrekte Beitragsgruppe ist in diesen Fällen die „3“. |
| Sozialversicherung bei Minijobbern | Wie bei allen anderen Minijobbern auch. Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, ist der Minijobber rentenversicherungspflichtig. Er kann sich auf Antrag befreien lassen. Hat der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze erreicht, besteht Rentenversicherungsfreiheit. Durch schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber kann der Mitarbeiter darauf verzichten. | Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wirkt sich neben dem eigenen Beitragsanteil auch der Arbeitgeberanteil rentensteigernd aus. |
| Meldungen | Mit dem Personengruppenschlüssel 119 melden Sie rentenversicherungsfreie Altersvollrentner und Altersversorgungsbezieher. Rentenversicherungspflichtige Altersvollrentner melden Sie mit dem Personengruppenschlüssel 120. | Bei einer Änderung der Beitragsgruppe durch eine Rentenbewilligung ist eine Ummeldung erforderlich. Meldungen für geringfügig Beschäftigte erstellen Sie auch für Rentner. |
| Lohnsteuer | Rentner sind wie alle anderen Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig. Arbeitet der Rentner als 602-€-Jobber oder als kurzfristig beschäftigte Aushilfe, können Sie die Lohnsteuer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mit 2 % bzw. mit 25 % pauschalieren. | Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für weiterbeschäftigte Regelaltersrentner dürfen Sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung dokumentieren. Das gilt auch, wenn der Rentner geringfügig entlohnt beschäftigt ist. Der Grund: Die Beiträge können beim Altersrentner im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nicht als Vorsorgeaufwendungen (Abzugsbetrag) abgezogen werden. |