Sagen Sie Bewerberinnen mit muslimischem Kopftuch besser nicht gleich ab, sonst wird es teuer
In sehr vielen Bereichen arbeiten Mitarbeiterinnen mit Kopftuch heute ganz selbstverständlich. Einige Unternehmen befürchten aber, hierdurch Unruhe unter den Mitarbeitern oder Verärgerung bei Kunden zu provozieren, sodass sie Bewerberinnen mit Kopftuch von vornherein absagen. Doch hierin liegt in der Regel eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die Entschädigungszahlungen nach sich ziehen kann (Bundesarbeitsgericht (BAG), 29.1.2026, 8 AZR 49/25). Erfahren Sie hier, warum das so ist und wann ein Kopftuchverbot doch zulässig ist.
Hildegard Gemünden
17.03.2026
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2 Min Lesezeit
Der Fall: Absage wegen Kleiderordnung und Lücken im Lebenslauf
Eine Frau bewarb sich über ein Online-Bewerberportal bei der Gepäck- und Sicherheitskontrolle des Hamburger Flughafens. Auf Nachfrage reichte sie einen Lebenslauf nach, der ein Foto von ihr mit muslimischem Kopftuch zeigte. Als sie nach wenigen Tagen eine Absage erhielt, vermutete sie eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte vom Arbeitgeber mindestens ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.500 € als Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Der Arbeitgeber hielt die Forderung aus folgenden drei Gründen für nicht berechtigt:
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