1. Vorübergehender Mehrbedarf, z. B. wegen Saisonarbeiten oder außergewöhnlicher Projekte: Schon bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags muss absehbar sein, dass Ihr Zusatzbedarf mit Ende der Befristung entfallen wird. Eine unsichere Auftragslage hingegen reicht nicht als Befristungsgrund.
2. Vertretung, z. B. weil ein fest angestellter Mitarbeiter längere Zeit krank oder in Elternzeit ist.