Weisen Sie Ihren Mitarbeiter mit der Kündigung auf seine Pflicht zur Stellensuche hin
Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend zu melden bzw. im Fall einer fristlosen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung (§ 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III). Ihre Aufgabe als Arbeitgeber ist es, den Mitarbeiter vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig auf diese Meldepflicht hinzuweisen (§ 2 Abs. 2 SGB III).