Sie wollen die Zahlung von Annahmeverzugslohn vermeiden? Dann gehen Sie so vor

Durch Ihr Handeln können Sie als Arbeitgeber beeinflussen, ob und in welcher Höhe Annahmeverzugslohn fällig wird, wenn sich Ihre Kündigung als unwirksam erweist. Beachten Sie dazu die folgenden Tipps.

Hildegard Gemünden

29.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Weisen Sie Ihren Mitarbeiter mit der Kündigung auf seine Pflicht zur Stellensuche hin

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend zu melden bzw. im Fall einer fristlosen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung (§ 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III). Ihre Aufgabe als Arbeitgeber ist es, den Mitarbeiter vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig auf diese Meldepflicht hinzuweisen (§ 2 Abs. 2 SGB III).

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