So gehen Sie rechtssicher vor, wenn Elternzeit und Mutterschutz zusammentreffen
Das kommt häufig vor: Eine Mitarbeiterin befindet sich noch in Elternzeit und es kündigt sich wieder Nachwuchs an. Was gilt in diesen Fällen für Freistellungen, Zuschüsse, Elternzeit und Formalitäten? Die Antwort darauf finden Sie hier.
Britta Schwalm
30.10.2026
·
1 Min Lesezeit
Während des Mutterschutzes hat eine Mitarbeiterin Anspruch auf einen Zuschuss Ihres Unternehmens zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Um den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss müssen Sie sich auch bei der Elternzeit einer Mitarbeiterin kümmern, wenn diese
während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet und schwanger wird. In dem Fall berechnen Sie den Zuschuss aus der Differenz zwischen 13 € Mutterschaftsgeld und dem Teilzeitentgelt.
ihre Elternzeit vorzeitig beendet und anschließend schwanger wird. Mit Zustimmung des Arbeitgeberunternehmens darf eine Mitarbeiterin ihre bereits beantragte Elternzeit vorzeitig beenden. In diesem Fall berechnen Sie den Zuschuss nach den üblichen Regelungen.
während ihrer Elternzeit schwanger wird und daraufhin die Elternzeit vorzeitig beendet. Der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es hierfür nicht. Hier berechnen Sie den Zuschuss ebenfalls nach den üblichen Regelungen.
Vorzeitiges Ende der Elternzeit?
Mitarbeiter dürfen die Elternzeit ohne Arbeitgeberzustimmung wegen einer weiteren Geburt oder eines neu eingetretenen Mutterschutzes vorzeitig beenden. Eine neue Schwangerschaft löst dieses Privileg noch nicht aus (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 7.12.2017, Az. 17 Sa 1164/17). Für die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit gibt es folgende Konstellationen (§ 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)):
Die Elternzeit kann vom Vater oder der Mutter vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Das Arbeitgeberunternehmen ist aber nicht zur Zustimmung verpflichtet.
Die Elternzeit kann wegen der Geburt eines weiteren Kindes (vom Vater oder der Mutter) vorzeitig beendet werden. Möchte Ihr Unternehmen das verhindern, muss es ablehnen, und zwar innerhalb von 4 Wochen wegen dringender betrieblicher Gründe. Bleibt die Ablehnung aus, wird die Elternzeit automatisch verkürzt.
Schließlich kann die Elternzeit (nur von der Mutter) wegen Inanspruchnahme einer neuen Mutterschutzfrist und zwar völlig ohne Beteiligung des Arbeitgebers (nur eine Anzeige ist nötig) verkürzt werden.
ACHTUNG
Bei Überschneidung einer Eltern- mit einer Mutterschutzzeit für ein zweites Kind besteht kein Anspruch auf rückwirkende Verkürzung der Elternzeit (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 7.6.2017, Az. 4 S 249/17).
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:
Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: