So kündigen Sie trotz Mutterschutz und Elternzeit

Werdende und stillende Mütter stehen ebenso unter besonderem Kündigungsschutz wie Mitarbeiter vor und während der Elternzeit. Sie dürfen diesen Mitarbeitern nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigen (§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Erfahren Sie hier, was das konkret für Sie als Arbeitgeber bedeutet.

Hildegard Gemünden

04.08.2026 · 1 Min Lesezeit

„Besondere“ Kündigungsgründe sind für die Zustimmung erforderlich

Wollen Sie einem Mitarbeiter trotz Mutterschutz oder Elternzeit kündigen, können Sie mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen rechnen:

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