„Steht unseren Werkstudenten Entgeltfortzahlung zu und wie viel?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Hildegard Gemünden

15.09.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Wir beschäftigen einige Werkstudenten mit einer vereinbarten Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche. Sie können sich ihre Arbeitszeit sehr flexibel selbst einteilen, z. B. in einer Woche überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen und dafür in anderen Wochen mehr arbeiten. Vor diesem Hintergrund erfahren wir in der Regel nicht, wenn ein Student krank ist und leisten auch keine Entgeltfortzahlung. Ist das so rechtens? Oder müssen wir doch Entgeltfortzahlung leisten? Wenn ja, in welcher Höhe?

ANTWORT:



Sie dürfen Werkstudenten nicht per se von der Entgeltfortzahlung ausschließen



Werkstudenten haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie jeder andere Arbeitnehmer. Sie können also von einem Werkstudenten nicht verlangen, dass er die wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit nacharbeitet. Die Höhe der Entgeltfortzahlung hängt dabei vom Vergütungsmodell ab: Wenn Sie basierend auf den zehn Arbeitsstunden pro Woche einen festen Monatslohn vereinbart haben, zahlen Sie in Monaten mit Arbeitsunfähigkeit einfach den üblichen Betrag. Haben Sie hingegen einen Stundenlohn vereinbart und bezahlen monatlich die geleisteten Arbeitsstunden, gilt: Entgeltfortzahlung = Stundenlohn × ausgefallene Arbeitsstunden.



Bei stark schwankenden Arbeitszeiten ist eine Rückwärtsbetrachtung erforderlich



Können Sie den Umfang der ausgefallenen Arbeitszeit wegen stark schwankender Arbeitszeiten nicht exakt bestimmen, gehen Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) so vor: Berechnen Sie den durchschnittlichen Lohn pro Tag während der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und zahlen Sie diesen Betrag für jeden Krankheitstag. Dauert das Arbeitsverhältnis eines Werkstudenten noch nicht so lange, berechnen Sie den durchschnittlichen Lohn pro Tag seit Beschäftigungsbeginn. Schwanken die Arbeitszeiten saisonal, nutzen Sie den Vergleichszeitraum des Vorjahres als Referenzzeitraum.



Sie brauchen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu verlangen



Wenn ein Werkstudent Ihnen beispielsweise nachträglich sagt, dass er zwei Tage krank war und seine zehn Wochenstunden an anderen Tagen füllt, können Sie nicht wissen, ob er an den Krankheitstagen überhaupt hätte arbeiten wollen, sodass Entgeltfortzahlung in Betracht gekommen wäre. Es ist dann rechtlich unbedenklich, dass der Student seine Sollarbeitszeit an anderen Tagen erreicht und Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihm verlangen.







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