Unentschuldigtes Fehlen, mangelnde Leistungen: So kündigen Sie Ihrem Auszubildenden rechtssicher

Das ist der Klassiker: Ein Auszubildender fehlt immer wieder unentschuldigt im Betrieb und in der Berufsschule. Die Ausbildungsprüfung wird er deshalb voraussichtlich nicht bestehen. Trotzdem dürfen Sie ihm – insbesondere, wenn es sich um einen Jugendlichen handelt – nicht ohne Weiteres kündigen. Der folgende Fall zeigt, welche besonderen Hürden konkret zu meistern sind (Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn, 10.3.2026, 7 Ca 440/25).

Hildegard Gemünden

29.05.2026 · 4 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber kündigt erst fristgemäß, dann fristlos

Der Hintergrund: Ein 17-jähriger Auszubildender im zweiten Ausbildungsjahr fehlte am 27.10.2025 unentschuldigt bei der Arbeit. Der Arbeitgeber schickte deshalb noch am selben Tag eine Abmahnung an die Mutter des Azubis. Als dieser am Folgetag wieder nicht zur Arbeit kam, informierte der Arbeitgeber gegen 13:00 Uhr die Mutter hierüber per E-Mail. Gleichzeitig bat er um Rückmeldung, weil er sich sonst gezwungen sehe, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Eine Rückmeldung blieb jedoch aus.



Die erste Kündigung: Am 14.11. kündigte der Arbeitgeber fristgerecht zum 14.12.2025. Als Begründung nannte er im Kündigungsschreiben das wiederholte unentschuldigte Fehlen des Auszubildenden. Außerdem habe dieser seine Berichtshefte trotz mehrfacher Aufforderung nicht ordnungsgemäß geführt. Der Azubi klagte gegen die Kündigung.



Die zweite Kündigung: Am 19.1.2026 erfuhr der Arbeitgeber durch ein Telefonat mit dem Leiter der Berufsschule, dass der Azubi innerhalb der letzten vier Monate an acht Tagen unentschuldigt gefehlt hatte. Deshalb folgte am 27.1.2026 eine außerordentliche, fristlose Kündigung, wogegen der Azubi wiederum klagte.



So argumentierte der Arbeitgeber vor Gericht: Der Auszubildende habe im Jahr 2025 ca. 70 Fehltage im Betrieb und in der Berufsschule gehabt und werde seine Ausbildung deshalb nicht schaffen. Das Berichtsheft habe er auch im Oktober 2025 nicht abgegeben bzw. nicht geführt. Er selbst als Arbeitgeber habe den Auszubildenden wiederholt auf die Problematik hingewiesen und ihm Unterstützungsangebote gemacht – jedoch vergeblich. Die außerordentliche Kündigung vom 27.1.2026 sei wirksam, weil die Abmahnung vom 27.10.2025 auch für das unentschuldigte Fehlen in der Berufsschule einschlägig sei.

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