Unterstützung in Notfällen und Krisen: Wie Ihr Unternehmen ohne Nebenkosten helfen kann

Krankheit, Tod eines Familienangehörigen oder ein Hochwasser: Aus diesen oder ähnlichen Gründen können Mitarbeiter Ihres Unternehmens in finanzielle Bedrängnis geraten. Ihr Betrieb hat in solchen Fällen die Möglichkeit, den betroffenen Mitarbeitern finanziell unter die Arme zu greifen. Sorgen Sie als Entgeltabrechner dafür, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, fallen für die Zahlung weder Lohnsteuern und noch Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen mit einer Sachleistung oder mit einer Geldleistung hilft.

Britta Schwalm

24.04.2026 · 4 Min Lesezeit

Bei den sogenannten Beihilfen in Notfällen nach R 3.11 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) handelt es sich um gelegentliche oder einmalige Geld- bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Ziel ist es, eine außergewöhnliche finanzielle Belastung des Mitarbeiters zu mindern. Grundsätzlich sind alle Zahlungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses lohnsteuer- und beitragspflichtig. Für Beihilfen in Notfällen hat der Gesetzgeber aber eine Steuervergünstigung vorgesehen. Diese gilt unbefristet.

ACHTUNG

Ist die Beihilfe lohnsteuerfrei nach R 3.11 Abs. 2 LStR, ergibt sich daraus die Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Prüfen Sie also zunächst die Lohnsteuerfreiheit und gehen Sie als deren Folge von Beitragsfreiheit aus.

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