Versetzung an einen anderen Arbeitsort: So weit geht Ihr Direktionsrecht als Arbeitgeber
Ihr Mitarbeiter soll künftig an einem anderen Ort als bisher arbeiten? Im Rahmen des Arbeitsvertrags ist eine solche Versetzung aufgrund Ihres Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) möglich. Allerdings dürfen Sie dieses Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen ausüben. Sie brauchen daher für die Versetzung einen sachlichen Grund. Außerdem muss die Versetzung für Ihren Mitarbeiter zumutbar sein. Aber was heißt das konkret? Das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Krefeld vom 13.5.2026 (3 Ca 2205/25) gibt hier Orientierung.
Hildegard Gemünden
29.09.2026
·
4 Min Lesezeit
Der Fall: Schwerbehinderter soll 1,5 Stunden zur Arbeit fahren
Ein gehbehinderter Mitarbeiter mit 80 Grad Schwerbehinderung war als Bürohilfskraft in Vollzeit in der Verwaltung eines Unternehmens mit drei Standorten beschäftigt. Der bis zum 30.9.2026 befristete Arbeitsvertrag sah ausdrücklich vor, dass der Mitarbeiter an allen drei Standorten eingesetzt werden konnte. Als die Aufträge am Arbeitsort des Mitarbeiters einbrachen, kündigte der Arbeitgeber an, die gesamte Verwaltung an einen der anderen Standorte zu verlegen und den Mitarbeiter zum 1.10.2025 dorthin zu versetzen. Am ursprünglichen Arbeitsort sei für ihn nicht mehr genug zu tun. Bliebe er dort, sei er außerdem weitgehend allein. Dies sei aufgrund seiner schwachen Leistungen für den Arbeitgeber aber nicht hinnehmbar.
Der Mitarbeiter meinte, die Versetzung sei für ihn unzumutbar, weil der neue Arbeitsort eine Fahrzeit von 1,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Strecke bedeute. Aufgrund seiner Behinderung könne er kein Auto fahren. Ein fachärztliches Gutachten bescheinige außerdem, dass das Pendeln zum neuen Arbeitsort für ihn physisch und psychisch nicht möglich sei.
Der Arbeitgeber beantragte deshalb beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass die Versetzung zulässig sei.
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