Volle Zielerreichung bei Elternzeit: Unter dieser Voraussetzung dürfen Sie die Prämie dennoch kürzen
Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern Prämien oder Boni für die Erreichung zuvor festgelegter Ziele. Wie aber sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter während der Zielerreichungsperiode zeitweise nicht gearbeitet hat, z. B. wegen Elternzeit? Steht ihm dann trotzdem die volle Prämie zu? Diese Frage beantwortet das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit seinem Urteil vom 29.4.2026 (9 SLa 359/24).
Hildegard Gemünden
15.09.2026
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Gekürzte Prämie entsprechend der Dauer der Elternzeit
Ein langjährig bei einem Finanzdienstleister beschäftigter Krankenversicherungsspezialist war für die Betreuung und Beratung selbstständiger Vertriebspartner zuständig. Er selbst vermittelte also keine Krankenversicherungen. Neben seinem Fixgehalt erhielt er jährlich eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte variable Vergütung, die von vorab zu vereinbarenden Produktions-/Vertriebszielen abhing. Bei 100 % Zielerreichung war die Vergütung des Mitarbeiters zu 60 % fix und zu 40 % variabel.
Im Jahr 2022 wurden die Ziele zu über 100 % erreicht, wodurch sich für den Mitarbeiter an sich eine variable Vergütung von rund 30.000 € ergab. Weil der Mitarbeiter in diesem Jahr jedoch wegen Elternzeit vier Monate nicht gearbeitet hatte, kürzte der Arbeitgeber die Auszahlung an ihn um rund 10.000 €
Der Mitarbeiter klagte auf Auszahlung der ungekürzten variablen Vergütung. Er meinte, diese stehe ihm zu, weil die Ziele zu über 100 % erreicht wurden und die Betriebsvereinbarung keine Kürzung für die Dauer der Elternzeit vorsehe.
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