Vorsicht bei Sonderzahlungen nach Anlehnung an Tarifvertrag!

Bevor Sie sich als nicht tarifgebundener Arbeitgeber in Bezug auf eine Sonderzahlung an einen Tarifvertrag anlehnen, sollten Sie dessen Zahlungsbedingungen prüfen. Denn nach der Anlehnung können Sie nicht mehr frei entscheiden, wer die Zahlung bekommt und wer nicht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 11.12.2025, 6 AZR 47/25).

Hildegard Gemünden

28.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Im Urteilsfall ging es um eine Corona-Sonderzahlung. Diese zahlte eine gemeinnützige GmbH in Anlehnung an den maßgeblichen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Ende März 2022 allen aktuellen Mitarbeitern. Der Tarifvertrag sah jedoch eine Zahlung spätestens Ende März 2022 an alle Mitarbeiter vor, deren Arbeitsverhältnis am 29.11.2021 bestand und die in der Zeit vom 1.1. bis 29.11.2021 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag hatten. Ein Ende Februar 2022 ausgeschiedener Mitarbeiter, der die tariflichen Voraussetzungen erfüllte, konnte die Sonderzahlung deshalb erfolgreich einklagen.

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