Grundsätzlich geht es im Rahmen einer Entgeltpfändung um die folgenden Aufwendungen:
- Die Kosten der Überweisung der gepfändeten Beträge an den Gläubiger ergeben sich für Ihr Unternehmen nur in der Höhe, in der auch bei der reinen Entgeltzahlung Kosten entstanden wären. Die Mehrkosten, auch die für den mit der Überweisung zusammenhängenden besonderen Schriftverkehr, trägt der Gläubiger. Sie können diese Kosten von den Beträgen, die Sie überweisen müssen, abziehen. Der Gläubiger kann die Kosten allerdings wieder vom Mitarbeiter ersetzt verlangen. Sinnvoll ist es deshalb, die Aufwendungen erst mit der letzten Lohnabzugsrate zu verrechnen.
- Aufwendungen, die durch Abgabe der Drittschuldnererklärung entstehen, muss Ihr Unternehmen allein tragen.
- Auch die Personalkosten, die bei der Bearbeitung der Pfändung entstehen, muss Ihr Unternehmen zahlen.