Welche Abfindung ist erforderlich? So zahlen Sie nicht mehr als nötig

Wenn Sie einem Mitarbeiter den Abschied schon mit einer Abfindung versüßen müssen, soll diese nicht unangemessen hoch ausfallen. Doch was ist angemessen? Der folgende Beitrag zeigt, welche Kriterien maßgeblich sind und an welchen Stellschrauben Sie außerdem ansetzen können.

Hildegard Gemünden

13.10.2026 · 2 Min Lesezeit
Kein Anspruch



Aufhebungsvertrag



Abfindungshöhe



Sprinterklausel











Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung













Manche Mitarbeiter glauben zwar, am Ende eines längeren



Beschäftigungsverhältnisses hätten sie grundsätzlich Anspruch auf eine



Abfindung. Doch diese Annahme ist falsch. Es gibt auch keine gesetzliche



Pflicht, Abfindungen zu zahlen. Die Abfindung ist in der Regel das Ergebnis



Ihrer Verhandlung mit dem Mitarbeiter beziehungsweise – wenn Sie in größerem



Umfang Personal abbauen – mit dem Betriebsrat, sofern vorhanden.















Ausnahme








Wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflöst, nachdem es Ihre



arbeitgeberseitige Kündigung für unwirksam erklärt hat, wird die Abfindung



vom Gericht festgesetzt. Die Abfindung beträgt dann gemäß § 10



Kündigungsschutzgesetz (KSchG):











  • in der Regel bis zu zwölf Bruttomonatsgehälter,








  • bis zu 15 Bruttomonatsgehälter, wenn der Mitarbeiter mindestens 50 Jahre



    alt ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, oder











  • bis zu 18 Bruttomonatsgehälter, wenn der Mitarbeiter mindestens 55 Jahre



    alt ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat.















    Die erhöhten Abfindungsgrenzen von 15 beziehungsweise 18 Bruttomonatsgehältern



    greifen jedoch nicht, wenn der Mitarbeiter bereits die Regelaltersgrenze in



    der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.























    Aufhebungsvertrag: In diesen 3 Fällen sollten Sie auf ein Abfindungsangebot



    verzichten















  • Sie können dem Mitarbeiter ohne Weiteres kündigen, weil er weder allgemeinen



    Kündigungsschutz genießt (das heißt in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten



    oder im Kleinbetrieb mit höchstens zehn Mitarbeitern) noch besonderen



    Kündigungsschutz, zum Beispiel wegen Schwangerschaft.











  • Ihre Kündigung wird einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich



    standhalten, zum Beispiel weil Ihr Mitarbeiter Sie nachweislich bestohlen



    oder betrogen hat.











  • Ihr Mitarbeiter selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag wünscht.



















    In den ersten beiden Fällen sollten Sie also kündigen, wenn Sie sich mit dem



    Mitarbeiter nicht auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses



    einigen können.



















    Faustregel: 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr













    Falls Sie Ihrem Mitarbeiter eine Abfindung für die Beendigung des



    Arbeitsverhältnisses anbieten wollen, liefert § 1a KSchG einen ersten



    Anhaltspunkt für deren Höhe: Hier ist eine Abfindung von



    0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr



    vorgesehen, wobei Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr



    aufzurunden sind. Die Abfindung wird umso höher ausfallen, je schwächer Ihr



    Kündigungsgrund ist.















    Tipp








    Eine Abfindung von höchstens 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr



    kann auch für Ihren Mitarbeiter vorteilhaft sein. Denn er erspart sich damit



    die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn außerdem die folgenden



    Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:















  • Sie machen im Aufhebungsvertrag deutlich, dass Sie dem Mitarbeiter



    andernfalls aus betriebs- oder personenbedingten Gründen gekündigt hätten.











  • Das Arbeitsverhältnis endet durch den Aufhebungsvertrag nicht früher als



    bei einer arbeitgeberseitigen fristgemäßen Kündigung.











  • Der Mitarbeiter ist nicht ordentlich unkündbar.























    Sparen Sie Abgaben mit einer Sprinterklausel













    Eine Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag besagt, dass der Mitarbeiter das



    Arbeitsverhältnis vorzeitig durch schriftliche Erklärung mit einer



    Ankündigungsfrist von etwa einer Woche beenden kann und dann das ausgefallene



    Arbeitsentgelt als zusätzliche Abfindung erhält. So beschleunigen Sie die



    Trennung und sparen zudem Sozialabgaben. Denn Abfindungen sind – anders als



    Gehaltszahlungen – sozialabgabenfrei.















    Tipp








    Verlangen Sie von Ihrem Mitarbeiter ein schriftliches Dokument mit



    Originalunterschrift zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.



    Denn eine Nachricht per E-Mail oder WhatsApp kann das Arbeitsverhältnis



    nicht wirksam beenden.















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