Wer unterschreibt die Kündigung? Hier ist Genauigkeit gefragt – auch wenn es um den Geschäftsführer einer GmbH geht

Es ist ärgerlich und unnötig, wenn eine an sich zulässige Kündigung an Formalien scheitert. Zu diesen Formalien gehört auch die Unterschrift: Diese muss dem Mitarbeiter nicht nur im Original auf Papier vorliegen. Sie muss auch durch die richtige Person bzw. die richtigen Personen erfolgen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 7.5.2026, 2 AZR 130/25).

Hildegard Gemünden

27.10.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: 2 von 3 Aufsichtsräten unterschreiben die Kündigung

Der aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat einer GmbH hatte am 7.8.2023 einstimmig beschlossen, den Geschäftsführer der GmbH abzuberufen und seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag zu kündigen. Wenige Tage später unterschrieben die Aufsichtsratsvorsitzende und ein weiteres Aufsichtsratsmitglied die Kündigung zum 31.10.2023. Die Kündigung ging dem Geschäftsführer am 14.8.2023 zu.



Der Geschäftsführer wies die Kündigung jedoch zurück, zunächst durch ein Schreiben an die drei Aufsichtsratsmitglieder vom 18.8.2023 und dann durch eine am 31.8.2023 beim Gericht eingereichte Klage: Die Kündigung sei unwirksam, weil laut Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat als Gremium für die Kündigung zuständig sei und den beiden Unterzeichnern die Vollmacht gefehlt habe.

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