In einer Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 21.5.2026 haben die Beteiligten den zeitlichen Anwendungsbereich für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV erweitert. Bisher bestand Einvernehmen, dass Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern Wertguthabenvereinbarungen nur für die Zeit bis zum Beginn einer Altersrente (Voll- oder Teilrente) treffen können. Diese Frist konnte maximal bis zum Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter seine Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht hat, erweitert werden. Mit Wirkung ab 22.1.2026 wurde eine gesetzliche Neuregelung getroffen:
- Wertguthabenvereinbarungen sind jetzt auch neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente möglich.
- Das gilt längstens bis zum Ende des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze.