Whistleblower sind vor Kündigung geschützt – gilt das schon in der Probezeit?

Mitarbeiter, die als Whistleblower auf Rechtsverstöße im Unternehmen hinweisen, sind nach § 36 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor Repressalien wie einer Kündigung geschützt. Heißt das, dass ein neuer Mitarbeiter eine Probezeitkündigung verhindern kann, indem er sich als Hinweisgeber betätigt? Nicht unbedingt! Das zeigt das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Koblenz vom 20.11.2025 (6 Ca 2023/25).

Hildegard Gemünden

12.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine neue Mitarbeiterin weiß alles besser

Eine seit 1.3.2025 beschäftigte Beschwerdemanagerin hatte von Anfang an Probleme mit ihrer Vorgesetzten. Am 31.3.2025 wollte diese in einem Reklamationsfall die Antwort der Mitarbeiterin vorab sehen. Als die Mitarbeiterin dem nicht nachkommen und die Vorgesetzte lediglich in CC setzen wollte, wies diese auf die noch laufende Probezeit hin und dass sie die Personalabteilung über den Vorfall informieren werde.



Die Mitarbeiterin sah hierin eine unzulässige Nötigung. Unter anderem deshalb erstattete sie am 6.4.2025 eine Meldung an die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Die interne Prüfung ergab jedoch keinerlei Rechtsverstöße. Insbesondere seien Führungskräfte weisungsbefugt und Mitarbeiter weisungsgebunden.



Am 9.7.2025 fand ein Probezeitgespräch statt, in dem die Vorgesetzte die Leistungen und das Verhalten der Mitarbeiterin in einem ausführlichen Beurteilungsbogen überwiegend negativ bewertete, unter anderem wegen mangelnder Team- und Kritikfähigkeit. Anschließend erhielt die Mitarbeiterin die Kündigung zum 23.7.2025.



Die Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung: Diese sei wegen ihrer berechtigten Meldung erfolgt und deshalb unwirksam. Nach § 36 Abs. 2 HinSchG müsse der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung auf anderen Gründen beruhe. Auf die negative Leistungsbewertung könne er sich nicht berufen, weil auch diese eine nach § 36 Abs. 1 HinSchG verbotene Repressalie sei.

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