„Wie gehen wir gegen einen Mitarbeiter vor, der gekündigt hat und offenbar Kollegen abwirbt?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Hildegard Gemünden

01.09.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Ein langjähriger Mitarbeiter hat gekündigt, um nach Ablauf seiner fünfmonatigen Kündigungsfrist zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln. Nach seiner Kündigung folgten aber noch zwei weitere Kündigungen von anderen Mitarbeitern. Wir haben den Verdacht, dass er diese animiert hat, zum selben Konkurrenzunternehmen zu wechseln. Dürfen wir ihm deshalb fristlos kündigen oder wie gehen wir dagegen vor?

ANTWORT:



Solange das Arbeitsverhältnis besteht, darf Ihr Mitarbeiter niemanden abwerben



Die arbeitsvertragliche Treuepflicht verbietet Ihren Mitarbeitern grundsätzlich, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Es ist daher als Pflichtverletzung zu werten, wenn ein Mitarbeiter Kollegen gezielt anspricht, um ihnen den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen schmackhaft zu machen. Das gilt auch im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hingegen darf Ihr ehemaliger Mitarbeiter seine früheren Kollegen abwerben, sofern Sie mit ihm kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben.



Eine fristlose Kündigung ist trotzdem nicht in jedem Fall möglich



Eine fristlose Kündigung dürfte außer in besonders schwerwiegenden Fällen erst nach einer vergeblichen Abmahnung in Betracht kommen. Ein besonders schwerwiegender Fall liegt etwa vor, wenn ein Mitarbeiter versucht, eine ganze Abteilung abzuwerben, um Ihrem Unternehmen zu schaden.



Außerdem müssten Sie für eine Kündigung beispielsweise durch Zeugenaussagen beweisen, dass Ihr Noch-Mitarbeiter gezielt auf Mitarbeiter eingewirkt hat, damit diese zum Konkurrenzunternehmen wechseln. Hat er lediglich auf Nachfrage geschildert, warum er zum Konkurrenzunternehmen wechselt und welche Arbeitsbedingungen ihn dort erwarten, liegt keine unzulässige Abwerbung vor.



Meine Empfehlung:



Weisen Sie Ihren Mitarbeiter darauf hin, dass die Abwerbung von Kollegen mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung sanktioniert werden kann. Bieten Sie ihm dann an einen Aufhebungsvertrag an, wonach das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet. Im Übrigen sind attraktive Arbeitsbedingungen der beste Schutz vor Abwerbeversuchen.







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