Auch für die Beendigungsformel gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit
Ihr Mitarbeiter kann daher nicht von Ihnen verlangen, dass Sie im Zeugnis behaupten, er habe das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen, obwohl das nicht stimmt. Sie können ihm aber eine Formulierung anbieten, wonach das Arbeitsverhältnis „im besten gegenseitigen Einvernehmen“ geendet ist. Damit deuten Sie an, dass es am Ende friedlich zugegangen ist und es keinen Rechtsstreit gegeben hat.
Grundsätzlich gilt: Sie dürfen nur dann im Arbeitszeugnis erwähnen, warum und wie das Arbeitsverhältnis geendet ist, wenn der Mitarbeiter damit einverstanden ist. Eine Beendigungsformel, die erkennen lässt, dass Sie sich im Streit getrennt haben, ist nach der Rechtsprechung unzulässig. „Durch arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung“ ist damit ausgeschlossen. Aber auch „einvernehmlich“ oder „im besten Einvernehmen“ müssen Sie weglassen, wenn der Mitarbeiter es wünscht.
Im Zweifel lassen Sie jeden Hinweis auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weg.