Wie Mitarbeiter die Elternzeit richtig beantragen
Voraussetzung für den Beginn der Elternzeit ist ein ordnungsgemäßer und fristgemäßer Antrag der/des Beschäftigten. Kommt dieser zu spät, ist die Elternzeit damit nicht hinfällig. Der Beginn verschiebt sich einfach entsprechend nach hinten. Lesen Sie hier, wie Sie in jedem Fall richtig reagieren.
Britta Schwalm
30.10.2026
·
2 Min Lesezeit
Der entsprechende Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auf Elternzeit muss den gewünschten Anfangstermin sowie den gewünschten Zeitraum innerhalb der ersten 2 Jahre enthalten. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter muss bei der Beantragung auf Fristen achten: Grundsätzlich muss Ihnen der Antrag spätestens 7 Wochen vor dem Anfangszeitpunkt der Elternzeit vorliegen.
ACHTUNG
Bis 30.4.2025 war noch ein schriftlicher Antrag auf Elternzeit nötig. Ein Fax oder eine E-Mail erfüllten diesen Anspruch nicht. Für Kinder, die seit dem 1.5.2025 geboren wurden, genügt die Textform. Arbeitnehmer, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren wurden, können die Elternzeit also beispielsweise auch per E-Mail beantragen. Denken Sie daran, dass für ältere Kinder noch Anträge in Schriftform (auf Papier und unterschrieben) nötig sind.
Für die Anträge der Beschäftigten auf Elternzeit gilt nach § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Folgendes:
1. Erster Abschnitt
Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ihre/seine Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn in Textform oder bei Kindern, die vor dem 1.5.2025 geboren wurden, schriftlich anmelden.
ACHTUNG
Bei Kindern unter 3 Jahren müssen sich Beschäftigte bei Ihrer Anmeldung verbindlich festlegen, wie sie die Elternzeit in den ersten 2 Jahren gestalten wollen.
2. Zweiter Abschnitt
Elternzeit, die Beschäftigte zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes nehmen möchten, muss spätestens 13 Wochen vor Inanspruchnahme angemeldet werden.
ACHTUNG
Die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen gilt auch für das Verlangen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes.
3. Bei Überschneidung
Beginnt die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag und dauert sie ohne Unterbrechung darüber hinaus an, muss die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter für den Anteil vor dem 3. Geburtstag die Frist von 7 Wochen, für den Anteil, der auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag entfällt, die Frist von 13 Wochen einhalten.
Direkt nach der Mutterschutzfrist?
Möchte die Mutter des Kindes unmittelbar nach der Mutterschutzfrist Elternzeit nehmen und kann sie die Frist nicht einhalten (beispielsweise, weil sie sehr lange im Krankenhaus ist), muss sie die Elternzeit eine Woche, nachdem der Verhinderungsgrund weggefallen ist, geltend machen. Aus dringenden Gründen ist ebenfalls ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich. Das ist beispielsweise bei Adoptionen denkbar, über die unter Umständen sehr kurzfristig entschieden wird. Bei Versäumung der Fristen fällt der Anspruch auf Elternzeit nicht weg. Der Beginn verschiebt sich nur auf den entsprechend späteren Zeitpunkt, der bei Einhaltung der Frist gegolten hätte.
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