Ein Arbeitnehmer ist seit 1990 als Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der gesetzlichen Krankversicherung versicherungsfrei und privat krankenversichert. Durch einen im September 2013 erlittenen Schlaganfall wurde er arbeitsunfähig. Von April 2015 bis Oktober 2016 absolvierte er bei seiner Arbeitgeberin eine stufenweise Wiedereingliederung. In dieser Zeit zahlte seine Arbeitgeberin monatlich 2.440 € brutto an ihn. Wenige Tage vor seinem 55. Geburtstag stellte er den Antrag, wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (gKV) zurückkehren zu können. Die gKV lehnte ab. Die Klage des Mitarbeiters hatte in keiner Instanz Erfolg. Das ab April 2015 erhaltene Entgelt war im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme gewährt worden. Dabei handelt es sich nicht um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um ein Rechtsverhältnis eigener Art.
Versicherungspflicht durch Unterschreiten
Liegt ein Mitarbeiter mit seinem Jahresarbeitsentgelt nicht (mehr) über der JAEG, bleibt er oder wird er sofort (wieder) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts wegen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz besteht die Versicherungsfreiheit grundsätzlich nicht weiter.