Wiedereingliederung: Es bleibt bei Versicherungsfreiheit

Mitarbeiter, die mit ihrem Jahresarbeitsentgelt die jeweils aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei bleibt es auch, wenn sie nach längerer Krankheit eine Wiedereingliederung durchlaufen – obwohl sie während dieser Zeit kein Entgelt beziehen. Dies stellte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) klar (Urteil vom 5.5.2026, Az. B 12 KR 6/24 R). Die Entscheidung hilft Ihnen bei der Beurteilung der Versicherungspflicht langzeiterkrankter Mitarbeiter.

Britta Schwalm

26.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Arbeitnehmer ist seit 1990 als Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der gesetzlichen Krankversicherung versicherungsfrei und privat krankenversichert. Durch einen im September 2013 erlittenen Schlaganfall wurde er arbeitsunfähig. Von April 2015 bis Oktober 2016 absolvierte er bei seiner Arbeitgeberin eine stufenweise Wiedereingliederung. In dieser Zeit zahlte seine Arbeitgeberin monatlich 2.440 € brutto an ihn. Wenige Tage vor seinem 55. Geburtstag stellte er den Antrag, wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (gKV) zurückkehren zu können. Die gKV lehnte ab. Die Klage des Mitarbeiters hatte in keiner Instanz Erfolg. Das ab April 2015 erhaltene Entgelt war im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme gewährt worden. Dabei handelt es sich nicht um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um ein Rechtsverhältnis eigener Art.

Versicherungspflicht durch Unterschreiten

Liegt ein Mitarbeiter mit seinem Jahresarbeitsentgelt nicht (mehr) über der JAEG, bleibt er oder wird er sofort (wieder) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts wegen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz besteht die Versicherungsfreiheit grundsätzlich nicht weiter.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: