„Wir genehmigen nur Urlaubsanträge für höchstens zwei Wochen“: So einfach geht es nicht

Je länger der Urlaub eines Mitarbeiters dauert, desto schwerer wird es für Sie und die Kollegen, den Ausfall zu überbrücken. Vor diesem Hintergrund ist es nur verständlich, wenn Sie festlegen, dass beispielsweise Urlaubsanträge für mehr als zwei Wochen am Stück nicht genehmigt werden. Doch das ist nicht zulässig (Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, 2.3.2026, 4 Ta 15/26). Erfahren Sie hier, mit welchen anderen Möglichkeiten Sie den Urlaub Ihrer Mitarbeiter so steuern, dass es nicht zu Personalengpässen kommt.

Hildegard Gemünden

12.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Mitarbeiterin verlangt 3 Wochen Urlaub per einstweiliger Verfügung

Ein Arbeitgeber war am 23.1.2026 vom Arbeitsgericht verurteilt worden, einer Mitarbeiterin für die Zeit vom 1. bis 25.3.2026 Urlaub zu gewähren. Am 10.2. – noch vor der Zustellung des Urteils – bat der Anwalt der Mitarbeiterin den Arbeitgeber um Auskunft bis zum 13.2., ob er den Urlaub erteilen werde. Als die Auskunft ausblieb, beantragte der Anwalt am 16.2. eine einstweilige Verfügung auf Erteilung des Urlaubs.

Der Arbeitgeber wehrte sich hiergegen: Er wolle gegen das Urteil vom Januar Rechtsmittel einlegen. Er bewillige generell keinen Urlaub für mehr als zwei zusammenhängende Wochen, weil es sonst zu Personalengpässen käme. Damit genüge er seiner Pflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach ein Urlaubsteil zwölf aufeinanderfolgende Werktage (= zwei Wochen) umfassen muss, sofern der Jahresurlaubsanspruch dies hergibt.

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