Aushilfen bleiben vollständig sozialversicherungsfrei und damit für den Arbeitgeber besonders günstig, wenn sie kurzfristig beschäftigt werden. Kurzfristigkeit liegt vor, wenn ein Beschäftigter maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Jahr als kurzfristig beschäftigte Aushilfe arbeitet. Zum 1.1.2026 wurde die zugrunde liegende Regelung in § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geändert. Dadurch können kurzfristig beschäftigte Aushilfen in landwirtschaftlichen Unternehmen jetzt 15 Wochen oder 90 Arbeitstage sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
Zählt Ihr Betrieb zu diesen Branchen? So kann er Aushilfen in größerem Umfang versicherungsfrei beschäftigen
Zum 1.1.2026 wurde die Möglichkeit, kurzfristig beschäftigte Aushilfen einzustellen, erweitert – allerdings nur für landwirtschaftliche Betriebe. In allen anderen Unternehmen bleibt es voraussichtlich bei der bisherigen Zeitgrenze. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Ihr Unternehmen von der Neuregelung in der kommenden Sommersaison profitieren kann.