Unständig Beschäftigte sind – vertraglich oder wegen des Charakters der Beschäftigung – befristet für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis dauert jedes Mal maximal nicht länger als eine Woche am Stück.
ACHTUNG
Mit der „Woche“ ist im Zusammenhang mit den unständig Beschäftigten nicht die Kalenderwoche (von Montag bis Sonntag), sondern die arbeitsrechtliche Beschäftigungswoche gemeint. Diese umfasst einen Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Das bedeutet: Auch beschäftigungsfreie Samstage, Sonn–und Feiertage zählen Sie bei der Dauer der Beschäftigung mit. Wie lange der unständig Beschäftigte an einem Arbeitstag arbeitet, ist dagegen unerheblich.