Unternehmer oder versicherungspflichtiger Mitarbeiter? So treffen Sie selbst eine rechtssichere Status-Entscheidung

Müssen Sie beurteilen, ob ein GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist, unterstützt Sie in vielen Fällen das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dieses wird bei der Anmeldung eines abhängig beschäftigten Geschäftsführers zwangsläufig durchgeführt. Gehen Sie hingegen von vornherein von Selbstständigkeit aus oder wird der Gesellschaftervertrag nachträglich geändert, können Sie nicht von der automatischen Unterstützung profitieren. Ein Rechtsstreit, der aktuell vor dem Bundessozialgericht (BSG) endete, zeigt, auf welche Feinheiten Sie achten sollten und welche Rolle die Eintragung ins Handelsregister dabei spielen kann (BSG, Urteil vom 13.11.2025, Az. B 12 BA 1/24 R).

Britta Schwalm

26.12.2025 · 1 Min Lesezeit

An einer GmbH waren zunächst ein Geschäftsführer und eine Geschäftsführerin je zur Hälfte beteiligt. Die Satzung der GmbH sieht für Gesellschafterbeschlüsse die einfache Mehrheit vor. Schließlich wurde ein dritter Geschäftsführer mit Wirkung ab 1.1.2015 bestellt. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde am 30.12.20214 geschlossen. Der Eintrag des neuen Geschäftsführers ins Handelsregister erfolgte aber erst einige Jahre später, am 24.6.2020. Der Mann wurde als versicherungsfreier Unternehmen behandelt. Nach Ansicht eines Betriebsprüfers war das aber nicht korrekt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) forderte von der GmbH Sozialversicherungsbeträge und Umlagen in Höhe von 42.523,02 € nach. Der dritte Geschäftsführer sei mangels Eintragung in das Handelsregister nicht als Geschäftsführer, sondern als mitarbeitender Gesellschafter anzusehen.

Ohne Eintragung kein Unternehmerstatus

Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte diese Auffassung: Mitarbeitende Gesellschafter, die keine Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen können, seien versicherungspflichtig beschäftigt. Eine Bestellung zum Geschäftsführer sei ohne Eintragung in das Handelsregister nicht in der Lage, die Rechtsmachtverhältnisse innerhalb der GmbH zu verschieben. Der Rechtsstreit vor dem BSG wurde durch Anerkenntnis der GmbH erledigt.

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