Ein Arbeitnehmer erlitt auf seinem Arbeitsweg erhebliche Verletzungen. Er war mit seinem Auto auf die Gegenfahrbahn geraten und frontal mit einem Lkw zusammengestoßen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da der Mann 4 km über seinen Wohnort hinaus unterwegs gewesen sei. Der Arbeitnehmer gab an, dass er an Diabetes leide und zum Unfallzeitpunkt stark unterzuckert sowie orientierungslos gewesen sei. Aus diesem Grund sei er an seiner Wohnung vorbeigefahren. Das LSG bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Der Mann sei aufgrund einer inneren Ursache auf einen Abweg geraten. Die Einbeziehung solcher Abwege in die Wegeunfallversicherung wäre eine Überdehnung des Versicherungsschutzes.
Warum Sie die Belegschaft auf das Urteil aufmerksam machen sollten
Der Verlust des Unfallversicherungsschutzes kann sehr nachteilige Konsequenzen haben, weil die Berufsgenossenschaften bei einem Arbeits- bzw. Wegeunfall wesentlich mehr Leistungen erbringen als die Krankenkassen. Auf Abwegen stehen Mitarbeiter nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur ausnahmsweise kann ein irrtümlicher Abweg versichert sein. Das ist dann der Fall, wenn die Ursache für den Abweg allein in äußeren Umständen liegt, also beispielsweise an Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beschilderung.