Unwirksame Kündigung: Kein Schadensersatz für Fahrtkosten

Nach einer unwirksamen Kündigung müssen Sie Ihrem Mitarbeiter Annahmeverzugslohn für die Dauer des Rechtsstreits zahlen. Dabei reduziert sich ihre Zahlung um das, was der Mitarbeiter in der Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeber verdient hat. Aber müssen Sie Ihrem Mitarbeiter evtl. höhere Fahrtkosten zum anderen Arbeitgeber erstatten?
Mann im Auto

Britta Schwalm

13.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitsgericht Bonn sieht keine Zahlungspflicht

Die Kosten für die Fahrt zur Arbeit seien kein Schaden, sondern Aufwendungen im Eigeninteresse, die auch Mitarbeiter im ungekündigten Arbeitsverhältnis selbst tragen müssen. Außerdem sehe § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der den Annahmeverzugslohn im Fall einer unwirksamen Kündigung regelt, keine Anrechnung von durch den Annahmeverzug ersparten Fahrtkosten vor. Umgekehrt müssten dann auch höhere Fahrtkosten für die Erzielung anderweitigen Verdiensts unberücksichtigt bleiben.

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