Arbeitsgericht Bonn sieht keine Zahlungspflicht
Die Kosten für die Fahrt zur Arbeit seien kein Schaden, sondern Aufwendungen im Eigeninteresse, die auch Mitarbeiter im ungekündigten Arbeitsverhältnis selbst tragen müssen. Außerdem sehe § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der den Annahmeverzugslohn im Fall einer unwirksamen Kündigung regelt, keine Anrechnung von durch den Annahmeverzug ersparten Fahrtkosten vor. Umgekehrt müssten dann auch höhere Fahrtkosten für die Erzielung anderweitigen Verdiensts unberücksichtigt bleiben.