Eine Mitarbeiterin war bei ihrer Arbeitgeberin nur wenige Monate beschäftigt. Für das Beschäftigungsverhältnis war folgende Ausschlussklausel vereinbart worden:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.