Minijobber auf 556-€-Basis können in der Urlaubszeit dazu beitragen, Mehrbelastungen für Ihr Unternehmen abzufangen – indem sie Überstunden ableisten. Zwar dürfen auf 556-€-Basis beschäftigte Minijobber grundsätzlich nur 556 € monatlich (bei schwankendem Entgelt 6.672 € pro Jahr : 12) verdienen und keinen Cent mehr. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 556-€-Grenze hat für Sie und den Minijobber aber keine Auswirkungen. Was als „gelegentlich“ und „unvorhergesehen“ gilt, ist in den Geringfügigkeitsrichtlinien und in § 8 Abs. 1b Sozialgesetzbuch (SGB) IV definiert: Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand eines Minijobs nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als 2 Kalendermonaten um jeweils maximal einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Ein Minijobber darf aktuell also in bis zu 2 Monaten im Jahr bis zu 1.112 € verdienen, wenn dies unvorhergesehen geschieht.
ACHTUNG
Eine Urlaubsvertretung ist normalerweise von langer Hand geplant und damit nicht „unvorhergesehen“. Ein Minijobber kann in dieser Zeit als unvorhergesehen nötiger Ersatz fungieren, wenn Mitarbeiter spontan Urlaub beantragen, sich an der Urlaubs- und/ oder der Vertretungsplanung kurzfristig etwas ändert oder die eigentlich eingeplante Vertretung überraschend ausfällt. Dokumentieren Sie diese Ereignisse für spätere Prüfungen.