Das Amt des Betriebsrats ist ein Ehrenamt. Das bedeutet: Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung bekommen für Ihr Amt keine zusätzliche Vergütung. Sie dürfen bei der Entlohnung weder begünstigt noch benachteiligt werden. Doch was gilt für einen Aufstieg, den ein Betriebsrat möglicherweise wegen seines Amtes verpasst?
Nötige Klarstellungen
Die Regelungen rund um das Verbot der Begünstigung/Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern sind an vielen Stellen vage und führen zu Rechtsunsicherheit. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.1.2023 (Az. 6 StR 133/22) zeigte einige der Schwachstellen deutlich auf. Das Gericht urteilte: Unternehmensleitungen können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn Betriebsräte zu hoch vergütet werden. Das Urteil hat dazu geführt, dass zahlreiche Unternehmen ihren Betriebsräten die Entgelte oder Bezüge gekürzt haben. Daraufhin wurden 2 wichtige Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) rund um die Vergütung der Betriebsratsarbeit ausgearbeitet. Die Neuregelungen in § 37 und § 78 BetrVG sind am 25.7.2024 in Kraft getreten.