Versetzung: Über diesen unerwarteten Aspekt sollten Sie Ihren Betriebsrat unbedingt informieren

Solange Sie nicht vom Arbeitsvertrag abweichen, unterliegt es Ihrem Direktionsrecht als Arbeitgeber, wann, wo und wie Sie Ihre Mitarbeiter einsetzen. Wenn Sie einen Betriebsrat haben und mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie allerdings das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beachten. Der folgende Fall zeigt auf, wie weit Ihre Informationspflicht dabei geht und warum eine unvollständige Information riskant für Sie als Arbeitgeber ist (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 8.5.2024, 2 TaBV 81/23).

Britta Schwalm

28.04.2025 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Vom Außendienst in den Innendienst

Ein Unternehmen hatte eine neue Stelle im Innendienst geschaffen, für die ein langjähriger Außendienstmitarbeiter besonders geeignet war. Der Arbeitgeber informierte den Mitarbeiter daher, dass seine Versetzung im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags und bei gleichbleibender Vergütung geplant sei. Hiermit war der Mitarbeiter jedoch nicht einverstanden.

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