Versicherungspflicht: Vorsicht bei freier Mitarbeit direkt nach einer Anstellung!
Viele Arbeitnehmer trennen sich vom Arbeitgeber, um sich selbstständig zu machen. Anschließend bieten sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber die freie Mitarbeit an. Als Entgeltabrechner sollten Sie in solchen Fällen besonders wachsam sein. Warum das so ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.6.2024 (Az. L 16 BA 72/22).
Britta Schwalm
25.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall:
Eine Steuerberaterin war viele Jahre bei einer Steuerberatungsgesellschaft GmbH angestellt. Nachdem Sie gekündigt hatte, vereinbarte sie mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin schriftlich eine freiberufliche Zusammenarbeit. Die ehemalige Beschäftigte sollte als Steuerberaterin eigenverantwortlich und fachlich unabhängig tätig werden und handeln. Um das Ganze offiziell bestätigt zu bekommen, beantragten die Frau und die GmbH zusammen eine Statusfeststellung. Das Ergebnis fiel allerdings nicht wie geplant aus. Es lautete: Die Mitarbeiterin ist nach wie vor versicherungspflichtig abhängig beschäftigt.
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