Verspätete Datenauskunft ist kein immaterieller Schaden: Sie brauchen keine Entschädigung zu zahlen
Wenn ein (ausgeschiedener) Mitarbeiter von Ihnen Auskunft über die personenbezogenen Daten verlangt, die Sie von ihm verarbeitet haben, müssen Sie diese Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erteilen (Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)). Wegen einer verspäteten Auskunft brauchen Sie in der Regel aber dennoch keine Entschädigung an den Mitarbeiter zu zahlen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.2.2025, 8 AZR 61/24).
Britta Schwalm
14.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall: Mitarbeiter verlangt Entschädigung wegen Kontrollverlusts
Ein Mitarbeiter, der nur für einen Monat bei einem Immobilienunternehmen beschäftigt war, verlangte 6 Jahre nach seinem Ausscheiden eine Datenauskunft von seinem früheren Arbeitgeber. Erst nach 2 Monaten und wiederholter Nachfrage des Mitarbeiters erfolgte die vollständige Auskunft.
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