Nach dem sogenannten Konzernprivileg in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) können sich Konzernunternehmen zwar risikolos Arbeitnehmer überlassen. Das Risiko eines unerwünschten Arbeitsverhältnisses beim Entleiher besteht nur, wenn ein Mitarbeiter zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Dem neuen BAG-Urteil zufolge ist von diesem Ausnahmefall aber immer dann auszugehen, wenn ein Mitarbeiter seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre an ein anderes Konzernunternehmen überlassen wird.
Das bedeutet für Sie: Entleihen Sie keinen Mitarbeiter eines anderen Konzernunternehmens, der dort nicht zumindest einige Monate tätig war. Alternative: Sie begrenzen die Arbeitnehmerüberlassung auf höchstens 1 Jahr.