Vorsicht bei Arbeitnehmerüberlassung im Konzern!

Wenn Sie als Konzernunternehmen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens desselben Konzerns entleihen, sollten Sie ab sofort genauer hinsehen. Denn das Risiko, dass der entliehene Mitarbeiter zu Ihrem Arbeitnehmer wird, ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.11.2024 (9 AZR 13/24) gestiegen.

Britta Schwalm

18.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Nach dem sogenannten Konzernprivileg in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) können sich Konzernunternehmen zwar risikolos Arbeitnehmer überlassen. Das Risiko eines unerwünschten Arbeitsverhältnisses beim Entleiher besteht nur, wenn ein Mitarbeiter zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Dem neuen BAG-Urteil zufolge ist von diesem Ausnahmefall aber immer dann auszugehen, wenn ein Mitarbeiter seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre an ein anderes Konzernunternehmen überlassen wird.

Das bedeutet für Sie: Entleihen Sie keinen Mitarbeiter eines anderen Konzernunternehmens, der dort nicht zumindest einige Monate tätig war. Alternative: Sie begrenzen die Arbeitnehmerüberlassung auf höchstens 1 Jahr.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: