Vorsicht bei der Zeiterfassung freigestellter Betriebsräte!

Müssen Sie die tatsächliche Arbeitszeit von freigestellten Betriebsräten erfassen, obwohl diese auch bezüglich der Arbeitszeit nicht Ihren Weisungen als Arbeitgeber unterliegen? Diese Frage beantwortete das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.3.2025 (11 SLa 594/24).

Hildegard Gemünden

11.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitszeiterfassung mit Kappung und Pausenabzug

Das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem eines Chemieunternehmens zieht von den täglichen Arbeitszeiten automatisch 45 Minuten Pause ab. Außerdem kappt es Arbeitszeiten vor 6:00 Uhr und nach 22:00 Uhr sowie über zehn Stunden täglich. Eine wegen ihres Betriebsratsamts freigestellte Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und verlangte, dass der Arbeitgeber ihre vollständigen Arbeitszeiten mit Beginn, Ende und Pausen ohne Pauschalabzug und ohne Kappung erfasse.



Der Arbeitgeber hingegen meinte, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung solle Arbeitnehmer vor einer Überbeanspruchung durch Arbeitszeit schützen. Hierfür gebe es bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied, das nicht für den Arbeitgeber nach dessen Weisungen tätig sei, kein Erfordernis. Er sei auch nicht verpflichtet, Betriebsräte vor einer Überlastung durch Betriebsratsarbeit zu schützen.

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