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Vorsicht, Elternzeit: Der besondere Kündigungsschutz gilt vor jedem Teilabschnitt!

Dass junge Mütter und Väter in Elternzeit gehen, gehört heute zum betrieblichen Alltag. Sie genießen dann besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sodass eine Kündigung allenfalls mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig ist. Aber Vorsicht: Der besondere Kündigungsschutz kann auch gelten, wenn Sie einem Mitarbeiter zwischen zwei Elternzeitabschnitten kündigen wollen. Das zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 5.11.2025 (11 SLa 394/25).

Hildegard Gemünden

03.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Aufgeteilte Elternzeit während der Probezeit

Ein erst seit 1.7.2024 bei einem Tiefbauamt beschäftigter Techniker beantragte bei seinem Arbeitgeber Elternzeit während der ersten drei Lebensjahre seiner Tochter, und zwar für die Zeit vom 11.7. bis 10.8.2024 sowie vom 11.11.2024 bis 10.7.2027. Dabei wollte der Mitarbeiter seine Arbeitszeit auf 24 Stunden an drei Tagen pro Woche reduzieren und lediglich in den zwei Monaten vom 11.7. bis 10.8.2024 sowie vom 11.7. bis 10.8. 2025 vollständig mit der Arbeit aussetzen.

Der Arbeitgeber stimmte dem zu. Am 12.10.2024 kündigte er dem Mitarbeiter jedoch noch während der Probezeit zum Monatsende. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe er unter besonderem Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gestanden. Der Arbeitgeber hingegen meinte, der dort geregelte besondere Kündigungsschutz von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit habe nur vor Beginn des ersten Elternzeitabschnitts am 11.7.2024 bestanden. Die Kündigung sei deshalb als Probezeitkündigung wirksam.

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