Vorsicht, Falle: Abberufung des GmbH-Geschäftsführers wirkt sozialversicherungsrechtlich sofort!

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt als Selbstständiger, wenn er über eine Mehrheitsbeteiligung oder eine umfassende Sperrminorität verfügt. Arbeitet er nach seiner Abberufung als Geschäftsführer weiter für die GmbH, wird er zum Arbeitnehmer. Berücksichtigen Sie diesen Statuswechsel unbedingt ab dem Gesellschaftsbeschluss, um die Nachforderung von Sozialbeiträgen zu vermeiden!

Britta Schwalm

02.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Handelsregistereintrag nicht mehr maßgeblich

Nach der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte wurde der Statuswechsel erst mit dem entsprechenden Eintrag im Handelsregister vollzogen, der oft erst Monate nach dem Gesellschafterbeschluss erfolgt. Daran hält das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 20.2.2024 (B 12 KR 3/22 R) jedoch nicht mehr fest. Es kommt jetzt also auf das Datum des Gesellschafterbeschlusses an.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: