Vorsicht, Falle: Betriebsvereinbarung kann Ihr Recht zur Datenverarbeitung nicht erweitern!

Die personenbezogenen Daten Ihrer Mitarbeiter dürfen Sie nur verarbeiten, soweit dies betrieblich erforderlich ist oder die betroffenen Mitarbeiter zugestimmt haben oder auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Heißt das nun, dass Sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung nicht erforderliche Daten ohne die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter verarbeiten dürfen?

Britta Schwalm

18.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Über diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Arbeitgebers zu entscheiden, der für die Erprobung einer neuen Personalsoftware echte Mitarbeiterdaten statt fiktiver Daten nutzte.

Ergebnis: Ohne die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter ist nur die betrieblich notwendige Datenverarbeitung zulässig (Art. 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)). Daran kann auch eine Betriebsvereinbarung nichts ändern (EuGH, 19.12.2024, C-65/23).

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