Über diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Arbeitgebers zu entscheiden, der für die Erprobung einer neuen Personalsoftware echte Mitarbeiterdaten statt fiktiver Daten nutzte.
Ergebnis: Ohne die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter ist nur die betrieblich notwendige Datenverarbeitung zulässig (Art. 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)). Daran kann auch eine Betriebsvereinbarung nichts ändern (EuGH, 19.12.2024, C-65/23).