Vorsicht, Falle: Mit der falschen Klausel im Arbeitsvertrag hebeln Sie den gesetzlichen Urlaubsverfall aus!

Viele Arbeitsverträge regeln heute ausdrücklich, wann übergesetzliche Urlaubsansprüche verfallen. So können Sie als Arbeitgeber deren Übertragung oder Abgeltung verhindern. Mangelnde Sorgfalt bei der Formulierung kann jedoch dazu führen, dass Sie sich beträchtlich schaden, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.7.2025 (9 AZR 198/24) zeigt. Lesen Sie hier, welche Vertragsklauseln zu Ihrem Vorteil wirken.

Hildegard Gemünden

24.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Langzeitkranke verlangt Urlaubsabgeltung für 8 Jahre

Eine bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigte Pflegekraft war vom 31.7.2015 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 30.6.2023 durchgehend arbeitsunfähig krank. Nach den maßgeblichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) ist der Urlaub jeweils bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der krankheitsbedingt nicht genommen werden kann, wird bis zum 30.6. des Folgejahres übertragen und verfällt dann.



Der Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin enthielt außerdem diese Regelungen zum Urlaub:

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