Vorsicht, Phantomlohn! Achten Sie auf diese Fallen bei Zuschlägen für Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit

Arbeiten Mitarbeiter Ihres Unternehmens sonntags oder an Feiertagen, beispielsweise am Tag der Deutschen Einheit im Oktober? Erhalten sie Zulagen? Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder für Arbeit während der Nacht (SFN-Zuschläge) sind ein Anreiz für Mitarbeiter, auch zu besonderen Zeiten motiviert zu arbeiten. Stellen Sie als Entgeltabrechner die Weichen richtig, bleiben die Zuschläge obendrein lohnsteuer- und beitragsfrei. Wenn Ihnen ein Fehler unterläuft, können die Zusatzleistungen aber auch zur echten Kostenfalle werden. Lesen Sie hier, wie Sie vorgehen sollten, damit Ihnen genau das nicht passiert.

Britta Schwalm

26.04.2025 · 5 Min Lesezeit

Eine Betriebsprüfung bringt oft Fehler bei der Abrechnung von SFN-Zuschlägen ans Tageslicht. Der Grund: Hier gelten einige Sonderregeln, die in der Praxis teilweise schwer umzusetzen sind.

Prüfen Sie zunächst die Lohnsteuerfreiheit

Zuschläge, die Mitarbeiter Ihres Unternehmens für die Arbeit an Feiertagen und Sonntagen oder für Nachtarbeit erhalten (SFN-Zuschläge), sind lohnsteuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit R 3b Lohnsteuerrichtlinien (LStR)). Bei der Prüfung gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor, um nichts zu übersehen.

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