Urlaubsanspruch geht nicht einfach verloren!
Das Gesetz ist eindeutig: Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§ 7 Absatz 3 BUrlG): Urlaub muss in dem Kalenderjahr beantragt und genommen werden, in dem er besteht. Eine Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur erlaubt, wenn