Vorsicht! Urlaubsansprüche verfallen nicht einfach zum Jahreswechsel

Beim Jahreswechsel stellen sich in der betrieblichen Praxis immer wieder Fragen zu offenen Urlaubsansprüchen Ihrer Mitarbeiter.

Britta Schwalm

17.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Urlaubsanspruch geht nicht einfach verloren!

Das Gesetz ist eindeutig: Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§ 7 Absatz 3 BUrlG): Urlaub muss in dem Kalenderjahr beantragt und genommen werden, in dem er besteht. Eine Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur erlaubt, wenn

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: