BAG hält kürzere Kündigungsfrist für maßgeblich
Nach Auffassung des BAG gilt § 622 BGB nach einer Neufassung im Jahr 1993 nur für Arbeitnehmer. Für GmbH-Geschäftsführer, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, sei deshalb § 621 BGB maßgeblich, der die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse regelt. Einem Geschäftsführer mit Monatsvergütung könnten Sie demnach spätestens am 15. zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündigen (BAG, 11.6.2020, 2 AZR 374/19).