Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit: Ihr Unternehmen darf nicht ohne Weiteres einen Detektiv einschalten

Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist Entgeltfortzahlungsbetrug – und ein Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Pflichtverletzung nachweisen können. Hierfür steht Ihnen beispielsweise der Medizinische Dienst der Krankenkassen zur Verfügung. Auch gewisse Kontrollmaßnahmen sind erlaubt. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt: Ein Detektiv darf aber nicht so ohne Weiteres eingeschaltet werden, um Beweise zu sammeln (Urteil vom 25.7.2024, Az. 8 AZR 225/23, veröffentlicht am 29.10.2024).

Britta Schwalm

22.04.2025 · 2 Min Lesezeit

In einem Betrieb, der unter anderem Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich des Digitaldrucks anbietet, gab es bereits mehrere Jahre Unstimmigkeiten zwischen der Unternehmensleitung und einem Vertriebsmitarbeiter. Dieser meldete sich schließlich wegen einer Verletzung krank. Er sei auf der Treppe gestolpert. Mit einer Folgebescheinigung war er rund einen Monat arbeitsunfähig krankgeschrieben. Das Unternehmen ließ den Mitarbeiter mehrere Tage durch eine Detektei überwachen. Das Ermittlungsbüro zeichnete verschiedene Daten über den Beschäftigten auf, unter anderem Beobachtungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, z. B., dass der Beschäftigte sein Bein nachzog.

Arbeitgeber musste Schadensersatz zahlen

Im Ergebnis war das Unternehmen nach dem Bericht der Detektei davon überzeugt, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht war und dem Beschäftigten wurde gekündigt. Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters war erfolgreich. Weiterhin klagte er auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 € nach § 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das BAG bestätigte die Forderung des Beschäftigten. Das Unternehmen habe gegen die DSGVO verstoßen. Bei der Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands des Arbeitnehmers, insbesondere seines Gangs, handele es sich zum Teil um Gesundheitsdaten. Der Arbeitgeber habe als Verantwortlicher im Rahmen der Observation ohne Einwilligung des Arbeitnehmers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet. Da es keine Erforderlichkeit für diese Verarbeitung gab, war sie nicht gerechtfertigt. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht durch begründete Zweifel erschüttert.

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