Im Streitfall forderte ein kirchlicher Rechtsträger von seinem zukünftigen Mitarbeiter die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Der Arbeitgeber war nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt verpflichtet, ein solches Führungszeugnis zu verlangen und die Gebühren hierfür zu übernehmen. Für solch einen Fall, so urteilte der BFH, ist die Erstattung der Kosten kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Der Grund: Die Aufwendungen sind im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Die Verpflichtung, das Führungszeugnis einzuholen und zu finanzieren, trifft nur den kirchlichen Rechtsträger.
FAZIT
Ein Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Strafregister. Diesen können Arbeitgeber nicht über oder für Mitarbeiter einholen. Nur die Person selbst, die das Führungszeugnis betrifft, kann die Ausstellung beantragen. Verlangt ein Arbeitgeber von einem (künftigen) Mitarbeiter ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber, kann der Beschäftigte die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung allerdings abgabenpflichtiges Entgelt. Anders ist das nur, wie das BFH-Urteil zeigt, wenn die Einholung des Zeugnisses zu den Arbeitgeberpflichten zählt.