Wann Ihr Unternehmen den Gang unter die Dusche vergüten muss
Viele Beschäftigte können nicht direkt mit ihrer Tätigkeit starten, nachdem sie im Unternehmen angekommen sind. Oder sie können nach der Arbeit nicht sofort nach Hause gehen, weil sie zu stark verschmutzt sind. Solche Mitarbeiter müssen sich umziehen oder bestimmte Hygienemaßnahmen durchführen – und das kostet Zeit. Immer wieder stellt sich die Frage, ob diese Vor- oder Nachbereitungen Arbeitszeit sind, die Entgeltabrechner als vergütungspflichtig werten müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem ein Mechaniker, der nach der Arbeit duschen musste, dies als Arbeitszeit vergütet haben wollte (Urteil vom 23.4.2024, Az. 5 AZR 212/23, veröffentlicht am 16.8.2024).
Britta Schwalm
23.04.2025
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1 Min Lesezeit
Ein Containermechaniker musste unter anderem rostige und schadhafte Stellen ausbessern und diese nachlackieren. Nach der Arbeit begab er sich täglich zurück zum Umkleideraum, um sich zu waschen oder zu duschen. Die schmutzige Arbeitskleidung ließ er zur Reinigung im Betrieb. Er verlangte von seiner Arbeitgeberin zusätzlich eine Vergütung für arbeitstäglich 55 Minuten. Diese Zeit benötige er für die Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) ging von 21 Minuten zusätzlich zu vergütenden Zeit für Hygienemaßnahmen aus. Das BAG ging ebenfalls von 21 Minuten aus, verwies die Entscheidung aber wieder zurück an das LAG. Dieses muss nun noch konkrete Feststellungen zur Intensität der Verschmutzung des Mitarbeiters treffen.
Achten Sie auf diese Vorgaben
Grundsätzlich gelten im Hinblick auf Umkleidezeiten und Hygienemaßnahmen folgende Regeln, an denen Sie sich orientieren können:
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