Ein Unternehmen veranstaltete und organisierte zur Verabschiedung seines Vorstandvorsitzenden einen Empfang in seiner Firmenzentrale. Es waren etwa 300 Gäste eingeladen, darunter frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Verwaltung und 8 Familienmitglieder des Verabschiedeten. Später kam ein Lohnsteueraußenprüfer zu dem Schluss, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe. Zum einen seien nicht alle Mitarbeiter eingeladen gewesen. Zum anderen habe es sich eher um ein Fest des scheidenden Mitarbeiters gehandelt. Das Unternehmen sollte Lohnsteuer nachzahlen.
Abschiedsfest war Betriebsfeier
Das Finanzgericht sah dies anders. Es habe sich sehr wohl um eine begünstigte Betriebsfeier gehandelt. Das Unternehmen habe die Veranstaltung organisiert. Trete der Arbeitgeber als Gastgeber auf, der die Gästeliste bestimme, spreche dies dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Finde der Empfang zudem in den Räumen des Arbeitgebers statt, sei dies ebenfalls ein Indiz für ein solches Fest des Arbeitgebers. Darüber hinaus ist das „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr.