Die Arbeitsbescheinigung benötigen Arbeitnehmer für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Teilarbeitslosengeld (§ 312 Sozialgesetzbuch (SGB) III). Sie sind verpflichtet, die Bescheinigung zu erstellen, wenn der Mitarbeiter oder die Arbeitsagentur danach verlangen – und zwar über BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen). In der Arbeitsbescheinigung geben Sie die Art der Tätigkeit sowie Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen an, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat. Zum 1.1.2025 kam die Pflicht hinzu, Bescheinigungen für Teilarbeitslosengeld und Bescheinigungen für Versicherungspflichtverhältnisse auf Antrag elektronisch zu übermitteln. Wenn Sie nicht mit einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm arbeiten, das über ein BA-BEA Modul verfügt, können Sie die Bescheinigungen mittels Meldeportal der Sozialversicherung an die Datenannahmestelle der Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Grundsätzlich müssen Sie Bescheinigungen für Teilarbeitslosengeld und Versicherungspflichtverhältnisse seit dem 1.1.2025 elektronisch über BEA übermitteln. Um den Verfahrenswechsel nahtlos zu gestalten, akzeptiert die Bundesagentur für Arbeit aber bis einschließlich 31.12.2025 auch Papiervordrucke.
Folgende Grundsätze gelten für BEA:
