Das gilt selbst dann, wenn die Freistellung sehr lange dauert und der Mitarbeiter nicht mehr ins Unternehmen zurückkehren wird, wie es beispielsweise in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit der Fall ist. Einzige Voraussetzung für den Anspruch des Mitarbeiters auf den Dienstwagen auch außerhalb einer Arbeitsphase ist, dass noch irgendeine Form von Arbeitsentgelt fließt. Allerdings brauchen Sie keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, wenn diese nicht mehr stattfinden.
TIPP
Ihr Unternehmen kann mit dem Beschäftigten eine Einigung erzielen, dass dieser seinen Firmenwagen bereits zu Beginn der Freistellung herausgibt und dafür eine Ausgleichszahlung erhält. Achten Sie dann aber darauf, dass der Firmenwagen nicht irgendwann im laufenden Monat zurückgegeben wird, falls Sie den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Methode berechnen. Sonst fällt für die Nutzung eines Teilmonats doch noch der volle geldwerte Vorteil an.